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Pkw-NutzungAnforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

16.04.20251 Min. Lesedauer IWW

| Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung – ggf. muss der Berufsträger substanziiert darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21, Rev. BFH VIII R 35/24, Abruf-Nr. 246566). |

Ein Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“– mit drei Ausnahmen – bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem FG zu viel. Die Richter fanden es ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt.

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AUSGABE: MBP 4/2025, S. 56 · ID: 50354308

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