Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. MBP Mandat im Blickpunkt
  3. Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

Nachweis von Krankheitskosten Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

05.02.20251 Min. Lesedauer IWW

| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das BMF (26.11.24, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210) hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |

Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: MBP 2/2025, S. 19 · ID: 50278749

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte