BetriebsveranstaltungWas seit 01.01.2026 für die Versteuerung von Betriebsveranstaltungen gilt
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Der Arbeitslohn, der Mitarbeitern aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zugewendet wird, kann lt. einem BFH-Urteil aus 2024 auch dann mit dem Steuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn die Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben und diese Pauschalierungsmöglichkeit ab 2026 wieder eingeschränkt. Arbeitgeber müssen sich auf die Änderung einstellen.
Inhaltsverzeichnis
- Betriebsveranstaltung und die Regelungen in § 19 EStG
- § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 ist eigenständige Bewertungsvorschrift
- § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 und 4 EStG und „Offenstehen für alle“
- Neu: „Offenstehen“ gilt nun auch für § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG
- Wenn „Offenstehen für alle“ nicht erfüllt ist
- Veranschaulichendes Beispiel
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AUSGABE: LGP 1/2026, S. 9 · ID: 50661685