RenteSG Hannover: Rentenversicherungsträger muss über Teilrentenoption aufklären
| Das SG Hannover sieht den Rentenversicherungsträger in der Pflicht, die Versicherten aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen. |
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 01.11.2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31.10.2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.
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AUSGABE: LGP 7/2025, S. 139 · ID: 50368297