MehrstaatentätigkeitDrittstaatentätigkeiten zählen künftig mit – EuGH ändert Berechnungsgrundlage
Abo-Inhalt16.03.20266 Min. LesedauerVon Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
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Der EuGH hat eine für Mehrstaatentätigkeiten zentrale Auslegungsfrage entschieden: Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer einen „wesentlichen Teil“ seiner Tätigkeit im Wohnstaat ausübt, sind künftig sämtliche unter dem Arbeitsvertrag erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen – also auch Arbeitseinsätze in Drittstaaten. Damit wird die bisherige deutsche Verwaltungspraxis aufgegeben. Für international tätige Unternehmen kann dies zu einer veränderten Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen – insbesondere im Rahmen von A1-Verfahren und deren Verlängerung.
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