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VergütungBAG präzisiert: Vertragsklausel kann Annahmeverzugslohn im Fall unwirksamer Kündigung nicht ausschließen

25.03.20261 Min. Lesedauer IWW

§ 615 S. 1 BGB regelt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug: Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, bleibt er zur Zahlung des Lohns verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die Leistung nachholen muss. Arbeitgeber können § 615 S. 1 BGB grundsätzlich im Voraus vertraglich abbedingen und so das Gehaltsrisiko verlagern. Bei einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung gelingt das aber nicht. Mit dieser Aussage schließt sich der Fünfte Senat des BAG der Ansicht des Zweiten Senats an.

Die Abdingbarkeit von § 615 S. 1 BGB findet ihre Grenze, wenn sie zur Folge hat, dass der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder zumindest seine verlängerte Dauer als Grundlage für den Bezug des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für einen Arbeitnehmer unterlaufen wird. Der Arbeitgeber darf daher im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist erklärten Kündigung nicht im Voraus vollständig von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit werden. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam, da sie durch die Verwendung einer nicht von den Kündigungsschutzbestimmungen erfassten Gestaltungsmöglichkeit darauf angelegt wäre, den von ihnen angestrebten Schutz des Arbeitnehmers zu umgehen (BAG, Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25, Abruf-Nr. 252539; BAG, Beschluss vom 18.06.2025, Az. 2 AZR 91/24 (A), Abruf-Nr. 250787).

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