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KurzarbeitergeldAnzeige über Arbeitsausfall beim Kurzarbeitergeld: Arbeitgeber trägt Risiko des rechtzeitigen Zugangs auch in der Pandemie

12.12.20241248 Min. Lesedauer IWW

| Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Das gilt auch während der Covid-19-Pandemie, so das LSG Nordrhein-Westfalen. |

Am 21.04.2020 zeigte ein Betrieb bei der Agentur für Arbeit einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Agentur für Arbeit ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Der Betrieb hingegen verlangt die Anerkennung auch für den Monat April. Ohne Erfolg.

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AUSGABE: LGP 2/2025, S. 39 · ID: 50258421

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