HonorartippVorsicht beim Zurückbehaltungsrecht
| Das Zurückbehaltungsrecht folgt aus §§ 66 Abs. 2 StBerG und 273 BGB. Dieses Recht ermöglicht es Beratern, bestimmte Unterlagen zurückzuhalten, bis offene Honorarforderungen beglichen sind. Doch die Anwendung dieses Rechts ist an strikte Voraussetzungen gebunden. Dieser Beitrag beleuchtet die Feinheiten und Fallstricke des Zurückbehaltungsrechts und gibt Ratschläge, wie Berater dieses Instrument rechtssicher einsetzen können. |
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AUSGABE: KP 8/2025, S. 149 · ID: 50442741