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HonorartippVereinbaren Sie die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten gesondert

16.04.20252 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Vereinbare Tätigkeiten in der Steuerberatung sind zusätzliche Aufgaben, die Steuerberater neben ihren typischen beruflichen Aufgaben (Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG) ausüben dürfen. Die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten ist in § 57 Abs. 3 StBerG und § 15 BOStB geregelt. |

Geltungsbereich der StBVV oder Spezialvorschriften

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AUSGABE: KP 5/2025, S. 92 · ID: 50217538

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