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Elektronischer RechtsverkehrGericht muss auf Formfehler beim beA-Versand hinweisen – Wiedereinsetzung bei falschem Postfach

29.09.2025175 Min. Lesedauer IWW

| Wird eine Berufung versehentlich über das falsche beA-Postfach eingereicht, muss das Gericht auf den Formfehler hinweisen – sonst droht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fürsorgepflicht der Gerichte steht im Fokus überwiegt hier das anwaltliche Verschulden (BGH 20.8.25, VII ZB 16/24, Beschluss). |

Ein Anwalt legte für seinen Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein. Der Schriftsatz war einfach signiert und wurde über das beA-Postfach eines Kanzleikollegen – nicht über das eigene – an das Gericht übermittelt. Das Gericht bestätigte den Eingang, wies aber nicht auf den Formfehler hin. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist meldete sich die Gegenseite und rügte die Unzulässigkeit der Berufung wegen Formmangels. Das OLG Köln lehnte die Wiedereinsetzung ab, da der Anwalt die Formvorschriften nicht beachtet habe.

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