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Elektronischer RechtsverkehrFormzwang des § 52d FGO gilt auch bei „Quasi-Briefkasten“ Finanzamt

02.01.20262 Min. Lesedauer IWW

Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften müssen das beSt auch dann zwingend nutzen, wenn sie eine Klage fristwahrend beim FA nach § 47 Abs. 2 FGO anbringen. Eine Faxklage ist für diese „professionellen Einreicher“ seit 1.1.23 formunwirksam (BFH, 7.10.25, IX R 7/24). Zugleich lehnt der BFH Wiedereinsetzung und eine verlängerte Klagefrist wegen angeblich unklarer Rechtsbehelfsbelehrung ab.

Eine Steuerberatungsgesellschaft (Kapitalgesellschaft, im StB-Verzeichnis eingetragen) erhob für einen Mandanten Klage gegen eine ESt-Einspruchsentscheidung 2018 per Fax an das Finanzamt, das Fax ging später per Post beim FG ein. Das FG wies auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung hin; erst Monate später reichte die Gesellschaft die Klage über das beSt ein und beantragte Wiedereinsetzung unter Hinweis auf ein defektes Kartenlesegerät. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form eingehalten war.

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