AuskunftsanspruchDSGVO-Auskunftsanspruch über Steuerdaten ist nicht zeitlich unbegrenzt
| Der BFH (6.5.25, IX R 2/23) hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch über personenbezogene Steuerdaten nach Art. 15 DSGVO nur innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich durchgesetzt werden kann. Eine verspätete Klage ist unzulässig – auch dann, wenn es sich um sensible Daten im Kontext eines Steuerverfahrens handelt. |
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kläger vom FA Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt. Zwar stellte das FA Tabellen zu Grund-, Bescheid- und Vollstreckungsdaten zur Verfügung, doch der Kläger sah sein Auskunftsrecht nicht erfüllt und stellte erneut einen Antrag. Das FA lehnte diesen ab – ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Damit verlängerte sich die Frist (§ 55 Abs. 1 FGO) zwar auf ein Jahr, jedoch ließ der Kläger die Frist verstreichen.
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