HonorarabrechnungBeraterin verliert 10.000 EUR an Honorar, weil Rechnung nicht § 9 StBVV genügte
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Honorarforderungen sind nicht einforderbar, wenn die entsprechenden Rechnungen nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV genügen (LG Duisburg 31.1.25, 1 O 148/22).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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ID: 50703323