OrganschaftZum Bestehen einer Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung
| Dass bei der Besteuerung von Organschaften strenge Formvorschriften bestehen, ist bekannt. Insbesondere wird verlangt, dass die Voraussetzungen der Organschaft taggenau mindestens fünf Jahre dauern müssen, insbesondere, wenn es zu Umgestaltungen kommt – was häufig ein echtes Hindernis in der Praxis darstellt, um eine steueroptimale Gestaltung zu erreichen. In mehreren, teilweise inhaltsgleichen Entscheidungen hat der BFH nunmehr Kriterien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einer Verschmelzung ein „wichtiger Grund“ i. S. d. § 14 Abs. 5 KStG gegeben ist, eine Organschaft ohne steuerliche Sanktionen vorzeitig zu beenden (BFH 11.7.23, I R 36/20, Abruf-Nr. 238449; teilweise inhaltsgleich BFH 10.7.23, I R 21/20, I R 40/20, I R 45/20). |
Sachverhalt
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AUSGABE: GStB 3/2024, S. 75 · ID: 49871215