SonderausgabenVom Krankengeld einbehaltene Beiträge zur Rentenversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar
| Vom Krankengeld einbehaltende und abgeführte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, ohne hiervon geleistete Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (FG Köln 25.5.23, 11 K 1306/20). |
Im Streitfall hatte die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn Krankengeld bezogen, wovon Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt wurden. Das FA behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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AUSGABE: GStB 5/2024, S. 154 · ID: 49924410