Privates VeräußerungsgeschäftStetige Neujahrsfalle beim Verkauf einer geerbten Immobilie?
| Wird eine Immobilie nach dem Erbfall vom Gesamtrechtsnachfolger verkauft, sind diesem die Vorbesitzzeit und die eventuelle Selbstnutzung des Erblassers zuzurechnen. Prinzipiell muss beim Verkauf also keine Steuerpflicht nach § 23 EStG befürchtet werden, wenn der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre in seinem Eigentum hatte oder er diese selbst genutzt hat. Allerdings scheinen die Finanzämter nun – wieder – die sogenannte Neujahrsfalle beim Verkauf eines Eigenheims durch den Erben innerhalb der Zehn-Jahres-Frist entdeckt zu haben. |
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AUSGABE: GStB 9/2025, S. 306 · ID: 50402754