UmwandlungssteuerrechtSperrfristbehaftete Anteile nach der Missbrauchsvermeidungsregelung in § 24 Abs. 5 UmwStG
Mit § 24 Abs. 5 UmwStG existiert eine Missbrauchsvermeidungsregelung, die man schwerlich als gelungen bezeichnen kann und die in der Praxis immer wieder zu Anwendungsproblemen führt. Die Vorschrift sieht eine Anwendung von § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 UmwStG vor, soweit Anteile an einer Körperschaft nach § 24 Abs. 1 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Personengesellschaft eingebracht werden und die eingebrachten Anteile durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG weiterübertragen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 7.3.24 (8 K 2849/17 E, EFG 24, 1416) zeigt leider eindrucksvoll, dass auch die Finanzverwaltung offensichtlich Schwierigkeiten hat, die Reichweite des § 24 Abs. 5 UmwStG zu bestimmen. Bevor auf den Urteilsfall eingegangen wird, sollen zunächst die Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 5 UmwStG näher dargestellt werden.
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AUSGABE: GStB 1/2026, S. 32 · ID: 50648372