OrganschaftNachträgliche Anpassung der Laufzeit eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags
Die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG), sind auch dann erfüllt, wenn während der erforderlichen Laufzeit die Laufzeit des GAV nach hinten verschoben wird (im Streitfall: statt 2019 bis 2023 auf 2020 bis 2024). Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Änderung ersichtlich sind (FG Berlin-Brandenburg 8.7.25, 8 K 8150/23; Rev. BFH I R 19/25).
Die Laufzeitänderung führt danach nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, wenn der GAV von Anfang an zivilrechtlich wirksam war und es zum ursprünglichen Beginn nur am Erfordernis der finanziellen Eingliederung mangelte (im Streitfall: Mehrheit der Stimmrechte nicht ab 1.1.19 gegeben).
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AUSGABE: GStB 1/2026, S. 1 · ID: 50657379