UmsatzsteuerMBG und Vorsteuerabzug bei Weiterberechnung von Leistungen einer aktiven Holding
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| Erbringt eine Muttergesellschaft Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften, steht ihr grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Die Tochtergesellschaften dürfen die Umsatzsteuer aus den ihnen in Rechnung gestellten Leistungen ebenfalls als Vorsteuer abziehen. Sind die Tochtergesellschaften jedoch nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, so wäre es für die Gruppe von Vorteil, wenn die Muttergesellschaft ein möglichst niedriges Entgelt für ihre Dienstleistungen verlangt. Der EuGH musste sich mit der Frage befassen, wann ein Entgelt noch als marktüblich gilt (EuGH 3.7.25, C-808/23). |
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AUSGABE: GStB 11/2025, S. 397 · ID: 50494126