BetriebsaufspaltungGrundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern als Risikofaktor
Mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sollen grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer entlastet werden, solange sie sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes beschränken. Überschreitet ihre Tätigkeit jedoch den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung, etwa durch eine Betriebsaufspaltung, entfällt die Steuerbegünstigung. Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Vermietung von Dachflächen an eine verbundene Gesellschaft zum Betrieb von Photovoltaikanlagen eine solch „schädliche“ Betriebsaufspaltung begründet (FG Düsseldorf 19.2.25, 5 K 814/22 G, F).
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AUSGABE: GStB 2/2026, S. 54 · ID: 50648355
