VerlustbeschränkungenBFH zu Verlusten aus Termingeschäften – Gesetzgeber, bitte reagiere!
| Verluste aus Kapitalvermögen beschäftigen seit Einführung der Abgeltungsteuer ständig die Gerichte. Zunächst ging es im Wesentlichen um die Frage, welche Verluste berücksichtigungsfähig sind. Nachdem der BFH mehrfach der Auffassung der Finanzverwaltung (z. B. bei Totalausfall von Forderungen, 20.11.18, VIII R 37/15; 6.8.19, VIII R 18/16, BStBl II 20, 833) widersprochen hatte, reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG. Diese Regelung der sog. zeitlich gestreckten Verlustnutzung wurde seither zu Recht heftig kritisiert – bislang ohne Erfolg. Nachdem nun das FG Rheinland-Pfalz als erstes FG mit Beschluss vom 5.12.23 (1 V 1674/23) entschieden hat, dass die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, hat nun auch der BFH (7.6.24, VIII B 113/23) im AdV-Verfahren seine verfassungsrechtlichen Bedenken klar geäußert. Endlich Anlass genug für eine Reaktion des Gesetzgebers? Den Steuerpflichtigen wäre es zu wünschen. |
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AUSGABE: GStB 9/2024, S. 317 · ID: 50083775