RestnutzungsdauerAbsetzung für Abnutzung: keine Verkürzung der Nutzungsdauer bei möglicher Sanierung
| Die typisierende Nutzungsdauer für die Bemessung der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – 50, 40 oder 33 Jahre. Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachweislich darunter, kann diese für die AfA zugrunde gelegt werden. Der BFH hatte im Jahre 2021 bahnbrechend entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überbordenden Anforderungen zu stellen sind (BFH 28.7.21, IX R 25/19). In der Folge haben die Finanzgerichte die BFH-Entscheidung „mit Leben gefüllt“ (vgl. GStB 25, 322 ff.). Nun hat das FG München allerdings zuungunsten eines Immobilienbesitzers entschieden, dass eine Verkürzung des AfA-Zeitraums nicht in Betracht kommt, wenn ein Gebäude mit vertretbarem Aufwand saniert und im Anschluss doch langfristig – wirtschaftlich erfolgreich – genutzt werden kann (FG München 10.4.25, 10 K 1531/21). |
Sachverhalt und Entscheidung
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AUSGABE: GStB 12/2025, S. 420 · ID: 50531755