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UnterlassungsansprücheWer zu spät kommt, der geht leer aus

Abo-Inhalt12.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Macht der Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erhebt die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erst mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung der Äußerung, kann das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen bzw. zumindest deutlich geringer werden, wenn dafür – wie hier – kein vernünftiger Grund gegeben wird.

Der Umstand, dass der Betroffene einer Persönlichkeitsverletzung auf eigene Schritte gegen die zugrunde liegende Veröffentlichung verzichtet hat, obwohl er etwa einen Anspruch auf Unterlassung unschwer hätte erreichen können, lässt nach Ansicht des OLG Frankfurt (25.5.25, 16 U 100/24, Abruf-Nr. 252369) in der Regel Rückschlüsse auf das Gewicht seines Genugtuungsbedürfnisses zu. Das OLG greift dabei eine ältere Sichtweise des BGH auf (30.1.79, VI ZR 163/77). Faktisch liege eine Form der Selbstwiderlegung vor, weil der Betroffene zeige, dass er offenbar über lange Zeit hinweg mit der Äußerung/Berichterstattung durchaus habe leben können.

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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 42 · ID: 50696253

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