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ArrestVoraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes

Abo-Inhalt13.11.20257 Min. Lesedauer IWW

| Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern. |

Im Rahmen eines Arrestverfahrens ist ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO glaubhaft zu machen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies wäre der Fall, wenn sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde, sei es, dass Vermögensgegenstände verloren gehen, sei es, dass sie unauffindbar werden. Das OLG Frankfurt (25.7.25, 32 U 1/25, Abruf-Nr. 250554) lässt dagegen nicht genügen, dass sich die Position in der Vollstreckung nur günstiger darstellt.

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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 186 · ID: 50568602

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