InsolvenzrechtVollstreckung des Auskunftsanspruchs trotz Insolvenzeröffnung
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Vollstreckung eines Auskunftstitels nach § 888 ZPO weiter möglich, auch wenn die Auskunft der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient, der als Teil der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung unterläge.
Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen (§§ 883 ff. ZPO) wird vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nur erfasst, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt (so auch OLG Stuttgart 2.1.95, 2 W 28/93). Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO), auf Unterlassungen oder Duldungen (§ 890 ZPO) sind keine Insolvenzforderungen (§§ 38, 39), sodass das Vollstreckungsverbot nicht gilt.
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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 44 · ID: 50696257