BauhandwerkersicherungVerjährungsbeginn und Feststellungsklage
| Die Verjährung eines Anspruchs aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 S. 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind. |
Diese Sichtweise des LG Karlsruhe (8.7.25, 4 O 129/25, Abruf-Nr. 250555) hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur sekundären Zahlungspflicht des Bürgen. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen hat und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Dieser kann mithin erst – auf Zahlung – in Anspruch genommen werden, wenn die Bürgschaftsforderung fällig ist.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: FMP 11/2025, S. 186 · ID: 50568603