ArchitektenrechtUmfang der Honoraraufklärung des Architekten
| Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars. |
Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nach Auffassung des OLG Köln (10.4.24, 11 U 215/22, Abruf-Nr. 241024) allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.
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AUSGABE: FMP 11/2024, S. 184 · ID: 50191822
