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Einstweilige VerfügungTücken der Vollziehungsfrist

Abo-Inhalt09.01.20261 Min. Lesedauer IWW

Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.

Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann nach Ansicht des KG (5.8.25, 7 U 57/25, Abruf-Nr. 250443) aber auch gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stelle dagegen keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar. Das Urteil begründet in Anwendung der herrschenden Meinung geradezu schulmäßig, wie der Rechtsanwalt des Gläubigers nach dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung vorzugehen hat.

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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 4 · ID: 50646092

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