KostenrechtStreitwert bei der Übermittlung von Positivdaten
| Der Wert des Unterlassungsantrags in Fällen der Übermittlung von Positivdaten ist im Regelfall mit nicht mehr als 1.000 EUR zu bemessen. |
Bei Unterlassungsanträgen stellt nach Auffassung des OLG Frankfurt (16.6.25, 6 W 75/25, Abruf-Nr. 249942) grundsätzlich die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift ein erhebliches Indiz dar. Dies gilt indes nicht ohne Weiteres, wenn hinter der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung steht, da in diesem Fall zu hohe Vorstellungen vom Wert der Klageforderung nicht mit einem durch die Klagepartei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden sind. Das OLG hat vor diesem Hintergrund eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. S. 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 187 · ID: 50568604