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VertragsstrafeRechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe

Abo-Inhalt13.10.2025180 Min. Lesedauer IWW

| Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Abmahnung erfolgt. |

Das Abmahnwesen ist weiter ein kritisches Rechtsfeld im Spannungsfeld zwischen der Geltendmachung berechtigter Belange und der reinen Generierung von Einnahmen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird für das OLG Hamm (27.5.25, 4 U 78/22, Abruf-Nr. 250136) gestützt, wenn eine Abmahnung unter Umständen ausgesprochen wurde, die auf eine wettbewerbsfremde Zielsetzung hindeutet. Die Abmahnpraxis, bei der in erheblichem Umfang Abmahnungen ohne gerichtliche Weiterverfolgung erfolgen, spricht für eine Strategie der Einnahmeerzielung und gilt als deutliches Indiz für Rechtsmissbrauch. Die Abgabe einer pauschalen, weit gefassten Unterlassungserklärung, die auch andere Verstöße umfasst, kann ein weiteres Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein.

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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 169 · ID: 50526450

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