VersicherungsrechtPrüffrist des Haftpflichtversicherers konsequent in Lauf setzen
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d. h., ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat. Dafür kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an.
Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm nach dem OLG Schleswig (15.1.26, 7 W 20/25, Abruf-Nr. 252370) eine Prüffrist zuzubilligen, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Eine unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Darlegung des Schadens und einer Bezifferung soll den Beginn der Prüffrist dagegen nicht auslösen. Für die Länge der Prüffrist gebe es allerdings keine festen oder starren Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Prüffrist insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen verlängern, etwa bei mehreren Beteiligten oder unklarer Haftungslage. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalles.
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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 43 · ID: 50696255