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Allgemeines VertragsrechtNotwendigkeit von Telefon- und Telefax-Nummern in Widerrufsbelehrungen

Top-BeitragAbo-Inhalt03.10.202575 Min. Lesedauer IWW

| Nach den Vorgaben des EU-Rechts hat der nationale Gesetzgeber in den §§ 312 ff., 495, 650i, BGB für Verbraucher das Recht eingeräumt, sich von einem geschlossenen Vertrag nach § 355 BGB durch Widerruf zu lösen. Soweit der Unternehmer den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht wirksam hingewiesen hat, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss oder Lieferung der Ware. Wurde jedoch eine Belehrung über das Widerrufsrecht unterlassen oder war diese fehlerhaft, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 3. S. 2 BGB auf 12 Monate und 14 Tage. Seit jeher umstritten ist die Frage, was Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sein muss. Um den betroffenen Unternehmen die Erfüllung ihrer Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht zu erleichtern, hat der Gesetzgeber in Art. 246 ff. EGBGB gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung eingeführt. Nicht jeder Unternehmer nutzt diese aber ohne Veränderungen. Deshalb wird um den formalen Inhalt einer Widerrufsbelehrung weiter gestritten. Der BGH hat jetzt über eine weitere Fallkonstellation entschieden. |

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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 174 · ID: 50526455

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