EinmeldungMasseneinmeldungen auf dem Prüfstand des EuGH
| Ist Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO dahin gehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? |
Diese Frage hat das LG Lübeck (4.9.25, 15 O 12/24, Abruf-Nr. 250556) dem EuGH vorgelegt. Das LG ist der Meinung, dass die Frage zu bejahen und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO dann dahin gehend auszulegen ist, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (Positivdaten) betreffen.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 187 · ID: 50568605