MietrechtKündigung eines Mietvertrags wegen Zahlungsverzug
| Nach § 543 BGB haben Vermieter das Recht, einen Mietvertrag wegen Zahlungsverzug der Mieter außerordentlich zu kündigen. Die Mieter können die Folgen einer solchen Kündigung jedoch abwenden, wenn sie die Mietschulden rechtzeitig ausgleichen (Schonfristzahlung). Umstritten ist, ob eine solche Schonfristzahlung neben der außerordentlichen Kündigung, auch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. Der BGH hat sich zu dieser Frage erneut positioniert und abweichende Auffassungen der Instanzgerichte kassiert. |
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 171 · ID: 50526454
