PKHKeine Bedürftigkeit, wenn (illiquide) Gesellschaftsanteile bestehen
| Ein PKH-Antragsteller muss nach § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen einsetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu muss er unternehmerische Beteiligungen, z. B. GmbH-Anteile, zumindest beleihen. |
Die Gesellschaftsbeteiligung gehört nach dem KG (7.8.25, 7 W 13/25, Abruf-Nr. 250553) nicht zum Schonvermögen i. S. d. § 115 III ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Angesichts des Umstands, dass PKH von der Solidargemeinschaft gezahlt wird, sei eine solche Beleihung vom Beklagten, der nach eigenen Angaben von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters lebt, ohne Weiteres zu verlangen und diesem auch zumutbar.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 185 · ID: 50568601