DatenschutzKein Kontrollverlust von öffentlichen Daten
| Ein zum Schadenersatz berechtigender Kontrollverlust wegen eines Datenschutzverstoßes des Anbieters eines sozialen Netzwerks kann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene die maßgeblichen Daten vor dem Vorfall bereits selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht hatte. |
Das Risiko, dass auch Dritte eine Telefonnummer nicht datenschutzkonform verarbeiten könnten, steht nach Ansicht des OLG Dresden (24.6.25, 4 U 424/25, Abruf-Nr. 250557) – solange sich ein solcher Fall nicht unstreitig vor dem Eintritt des Scraping-Vorfalls verwirklicht hatte – der Darlegung eines Kontrollverlusts nicht entgegen. Insoweit unterscheide sich der durch das Scraping und die dauerhafte Preisgabe der mit dem Namen einer Partei verknüpften Telefonnummer im Internet behauptete Kontrollverlust wesentlich von den Risiken, die mit einer bewussten und zielgerichteten Weitergabe der Telefonnummer an bestimmte Empfänger verbunden seien.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 188 · ID: 50568606