InsolvenzInsolvenzgericht muss bei Eröffnung alle Voraussetzungen prüfen
| Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt es nicht, wenn im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Insolvenzgrund nach § 16 InsO vorliegt. |
. 239871
Die entgegenstehende Ansicht ist nach dem BVerfG (13.12.23, 2 BvR 2143/21, Abruf-Nr. 239871) „schlechterdings unhaltbar“. Es hat damit einen Eröffnungsbeschluss des AG und die zurückweisende Beschwerdeentscheidung aufgehoben, nachdem drei Gläubiger – jeweils auf der Grundlage eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids – einen Insolvenzantrag gestellt hatten. Während das AG seinen Beschluss gar nicht begründet hat, hat das LG nur darauf hingewiesen, dass im Eröffnungszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen habe. Es fehlte aber die Feststellung des rechtlichen Interesses an der Antragstellung, was der Schuldner geltend gemacht hatte.
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AUSGABE: FMP 4/2024, S. 56 · ID: 49931324
