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Gerichtliches MahnverfahrenHaftung bei unzureichender Individualisierung der Forderung

Abo-Inhalt12.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Soll mittels Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.

Grundsätzlich haftet nach dem BGH (24.7.25, IX ZR 92/14, Abruf-Nr. 252373) der, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Vertragsrecht. Der Rechtsanwalt muss daher nur für solche Nachteile einstehen, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat.

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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 46 · ID: 50696261

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