KreditrechtFehlüberweisung nach Fälschung der Kontobezeichnung
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i. V. m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.
Der BGH (8.10.25, IV ZR 161/24, Abruf-Nr. 251057) musste sich mit dem Fall der Fälschung der Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten auseinandersetzen. Es sollte eine Forderung aus einem Prozessvergleich befriedigt werden. Der Gläubigervertreter übermittelte dem Schuldnervertreter den Prozessvergleich mit der Angabe der Kontonummer. Vor dem Eingang bei dem Gläubigervertreter wurde die Kontonummer von einem unbekannten Dritten auf unbekanntem Weg geändert. Das Geld wurde dann auf das (gefälschte) Konto überwiesen. Eine Rückabwicklung ist gescheitert. Der BGH hatte nun zu entscheiden, wer die Gefahr der gescheiterten Überweisung zu tragen hat, wenn keiner beteiligten Partei ein Verschulden nachzuweisen ist.
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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 45 · ID: 50696259