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VerjährungDer Berechtigte muss die Klage erheben

Abo-Inhalt17.12.202210471 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies – anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a. F. – im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt. |

Maßgebend für die „Berechtigung“ ist nach dem BGH (24.2.22, VII ZR 13/20, Abruf-Nr. 228911) die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 10, 2270).

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AUSGABE: FMP 1/2023, S. 1 · ID: 48768267

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