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EinmeldungDarlegungs- und Beweislast für den immateriellen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO

Top-BeitragAbo-Inhalt04.11.2025141 Min. Lesedauer IWW

| Auskünften an Auskunfteien kommt eine große Bedeutung zu. Sie sichern, dass Unternehmen prüfen können, ob ihr Kunde über eine hinreichende Bonität verfügt, und vermindern in diesem Sinne zugleich die Gefahr für Verbraucher, sich unbedacht immer weiter zu Verschulden. Solche Bonitätsauskünfte beruhen auf Einmeldungen von am Wirtschaftsleben beteiligten Akteuren über das negative wie positive Zahlungsverhalten von natürlichen Personen und Unternehmen. Sind diese Einmeldungen falsch, müssen auch die Auskünfte unzutreffend sein, was gravierende Folgen haben kann. Neben materiellen Schäden billigt Art. 82 DS-GVO in diesen Fällen auch einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu. Der BGH hatte jetzt Gelegenheit die Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Schadenersatzanspruch zu präzisieren. |

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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 189 · ID: 50568608

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