DatenschutzAussagekraft von Bonitätsscores: Übermittlung von Positivdaten
Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten, z. B. zum Identitätsabgleich der Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an Betrugsprävention gerechtfertigt sein.
In einer zunehmend digitalen Welt, in der sich Unternehmer und Verbraucher oft nicht mehr von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, kommen Identitätsfeststellungen mit Adressnormierungen und -prüfungen und Bonitätsscores eine immer größere Bedeutung zu. Wie vertrauenswürdig diese sind, hängt auch von deren Datengrundlage ab. Hier muss die Praxis nach dem BGH (14.10.25, VI ZR 431/24, Abruf-Nr. 251480) auch Positivdaten verstärkt berücksichtigen. Wer Scores einsetzt, muss bei der Auskunftei hinterfragen, welche Daten diesem zugrunde liegen und welcher Aussagewert ihnen zukommt.
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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 3 · ID: 50646091