ZustellungAnforderungen bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gemäß § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.
Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats dem Verfügungsbeklagten zugestellt werden. Ansonsten ist sie vom Gericht aufzuheben. Der Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss diese gemäß § 929 ZPO vollziehen. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung soll dem Antragsgegner verdeutlicht werden, dass der Antragsteller bereit ist, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Untersagungsgebot zu betreiben. Dies bedeutet auch, dass der Antragsteller gewillt ist, das Haftungsrisiko nach § 945 ZPO einzugehen. Die Vollziehung erfolgt in der Regel mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner bzw. dessen bestellten Prozessbevollmächtigten.
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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 2 · ID: 50646059