AbtretungAbtretung und Rückabtretung: Achtung Prozesshindernis
| Im Rahmen der Geltendmachung von Verbraucheransprüchen werben verschiedene Marktteilnehmer damit, dass sie nach einer treuhänderischen Abtretung des Anspruchs diesen für den Verbraucher durchsetzen. Dafür muss der Verbraucher eine Erfolgsprovision leisten und seine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten an Erfüllung statt (§ 364 BGB) abtreten. Ein Fall des BGH zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die ordnungsgemäße Abtretung keine gerichtliche Anerkennung findet und die Ansprüche dann rückabgetreten werden. Für den Rechtsdienstleister ergeben sich daraus erhebliche Haftungsrisiken. |
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Sachverhalt
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AUSGABE: FMP 2/2025, S. 33 · ID: 50281510
