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GewerbemietrechtAbrechnung von Betriebskosten

Abo-Inhalt12.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dieses Gebot bezeichnet die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind.

Nach dem OLG München (24.6.25, 32 U 1132/25, Abruf-Nr. 252371) gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 242 BGB auch für die Geschäftsraummiete. Das dürfte der allgemeinen Meinung entsprechen (vgl. auch BGH 13.10.10, XII ZR 129/09, Rn. 17). Der Vermieter darf nur solche Kosten auf die Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend hierbei ist der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält.

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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 44 · ID: 50696256

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