Abänderung des VATotalrevision des VA ist auch nach früherem Teilausgleich möglich
| Auch wenn ein Versorgungsanrecht nach früherem Recht nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnte, kann es in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht vollständig im Wege interner oder externer Teilung ausgeglichen werden. Dies hat der BGH entschieden. Er hat sich außerdem dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde nachträglich zugelassen werden kann. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 8/2024, S. 139 · ID: 50047421