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VerschuldenshaftungKind haftet nicht für Schaden aufgrund bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Spielgeräts

03.03.20251792 Min. Lesedauer IWW

| Ein 13-jähriges Kind hatte in der Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften (LG Frankenthal [Pfalz] 29.11.24, 9 O 27/24, Abruf-Nr. 245708) |.

Der Junge hatte sich auf die Drehscheibe gestellt, die ein Freund gedreht hat. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt hat, ist er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben.

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AUSGABE: FK 4/2025, S. 55 · ID: 50272775

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