VorsorgevollmachtEs besteht keine Pflicht zur persönlichen Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht
| Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte muss nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen besorgen, nicht jedoch selbst Hilfe leisten. Das hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 1/2024, S. 8 · ID: 48978910
