Öffentliches RechtBeim Nest-Wechselmodell ist die Zweitwohnungssteuer unzulässig
| Das VG Weimar hat eine Zweitwohnungssteuersatzung betreffend getrennt lebende Ehepaare für nichtig gehalten. Diese Ehepaare leben mit ihren Kindern im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell. Das bedeutet, die Kinder leben in einer Wohnung, die von den Eltern abwechselnd als Erstwohnsitz genutzt wird. Ebenso wurde das Wechselmodell betrachtet, bei dem es zwei Wohnungen gibt, die abwechselnd von den Kindern genutzt werden. Die Eltern leben jeweils mit dem ersten Wohnsitz in einer der Wohnungen. In beiden Fällen sah die Satzung keine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer vor (17.10.24, 3 K 1578/23 We, Abruf-Nr. 249649). |
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schützt die Entscheidung der Eltern, diese Betreuungs-modelle zu praktizieren. Deswegen ist eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen. Im konkreten Fall hat das VG Weimar zusätzlich noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG festgestellt. (AM)
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AUSGABE: FK 12/2025, S. 199 · ID: 50513299