Interne TeilungAusgleichsberechtigter hat Anspruch auf Teilhabe an Rückdeckungsversicherung
| Bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts ist das Pfandrecht, das der Ausgleichspflichtige an den Rechten aus einer vom Versorgungsträger abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erworben hat, anteilig auf den Berechtigten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 1/2024, S. 10 · ID: 49792961